Hinweis zu Eigenheimzulage
Ein Beitrag von Dietrich Delekat in der Newsgroup de.etc.finanz.misc: Ich habe gerade Eigenheimzulagen beantragt und auch bekommen. Da es sich in gewisser Weise um einen Spezialfall handelt, und ich im Laufe meiner Recherchen einige Informationen zusammentragen mußte, denke ich mir, daß sie vielleicht auch dem einen oder anderen nützlich sein könnten.
Sachlage: Vorsichtshalber habe ich mich beim zuständigen Finanzamt (Kreuzberg) vorher erkundigt, ob ich gleichzeitig für beide Objekte Eigenheimzulage beantragen könne. Dies wurde bejaht. Als ich aber nun konkret beantragen wollte, wurde mir beschieden, dies sei unmöglich. Ich zog meinen Steuerberater zu Hilfe, und bekam zunächst die Auskunft, dies sei korrekt; Eigenheimzulage nur dort, wo der Lebensmittelpunkt sei, und dies sei nur einmal der Fall. Ich hatte aber in der Stiftung Warentest von einem sehr wichtigen Papier aus dem Bundesfinanzministerium gelesen, und machte ihn darauf aufmerksam. Daraufhin recherchierte er in diesem Papier und änderte seine Meinung. Es handelt sich um den "Koordinierten Ländererlaß des Bundesministers der Finanzen IV B 3 - EZ-1010 - 11/9 vom 10.02.1998 über Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz" mit nicht weniger als 132 sogenannten Randzeichen (Rz). Daraufhin habe ich dem Finanzamt Kreuzberg in einem zweiseitigen Brief gestützt auf diesen Erlaß meine Ansicht dargelegt, mit dem Ergebnis, daß mir die Eigenheimzulage für beide Objekte gleichzeitig bewilligt wurde.
Dabei gibt es noch eine wilde Falle: Für viele - so auch für
mich mit meinen drei (3) Kindern - ist die Kinderzulage (vor
allem beim Altbau) wichtiger als die Förderung selber. Das
gleichzeitige Beziehen von zwei Kinderzulagen ist aber
eigentlich im Gesetz ausgeschlossen worden, geht aber laut
Erlaß trotzdem. Der Trick liegt in den Vermögensanteilen der
Eheleute. Gehören einem Ehepartner beide Objekte, oder beiden
Partnern beide Objekte zusammen, gibt es KEINE doppelte
Zulage! Bei mir gehört - und zwar eher zufällig - das eine
Objekt nur mir, das andere uns beiden gemeinsam; und das ist
genau eine der beiden möglichen Kombinationen, wo zwei
Kinderzulagen gleichzeitig möglich sind (die andere: Jedem
gehört ein Objekt allein); immerhin eine Differenz von
36.000,- DM!
Wichtiger Hinweis: Diese Seite beschreibt einen Einzelfall, der sich nicht notwendigerweise verallgemeinern läßt und hier ohne jede Gewähr dargestellt wird. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen an Ihren Steuerberater. Zu diesem Thema kann ich auch keine Fragen beantworten.
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Letzte Änderung: 12.11.06 |